häufig gestellte Fragen

Brückner, S., A. Rahn: Pferdekauf heute, FN-Verlag, 3. Aufl  2010

Grundsätzlich gilt auch beim Pferdekauf: es gibt keine Garantie für die bleibende Gesundheit und Lahmheit eines Pferdes.

Sie können von dem Kaufvertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen dann zurücktreten, wenn tatsächlich ein Sachmangel zum Zeitpunkt der Übergabe (!) vorlag und eine Nacherfüllung verweigert wurde oder unmöglich ist.

Z

u empfehlen ist in solchen Fällen daher zunächst eine tierärztliche Untersuchung, d.h. einer

Lahmheitsdiagnostik, die den lahmheitsverursachenden Schmerz lokalisiert, dessen Ursache diagnostiziert und dokumentiert.

Dies ist bei Lahmheiten die Basis einer Mangelfeststellung. Bevor Sie weiteres veranlassen sollten Sie Rechtsrat einholen.

Bitte beachten : ein Röntgenbefund ist keine Lahmheitsdiagnose!

Unter Nacherfüllung versteht man entweder die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung eines mangelfreien Pferdes (Ersatzlieferung).

Ein normabweichender Röntgenbefund als solcher ist i.d.R. nicht als Sachmangel zu qualifizieren. Anderes kann gelten, wenn es dazu eine konkrete Beschaffenheitsvereinbarung gibt.

Es kommt im konkreten Fall immer auf die vertraglichen Vereinbarungen und/oder die tatsächliche gesundheitliche Relevanz des Befundes an.

Gerade bei Rittigkeitsmängeln müssen Sie sich im Klaren darüber sein, dass Sie nicht nur das Vorliegen der Rittigkeitsmängel beweisen müssen, sondern auch die Tatsache, dass diese Rittigkeitsmängel bereits zum Übergabezeitpunkt bestanden und Ihnen nicht bekannt sein konnten. Denn wurde das Pferd vor dem Kauf probegeritten, so wird i.d.R. davon auszugehen sein, dass die Rittigkeitggf. auch die Rittigkeitsprobleme des Pferdes Ihnen bekannt sein konnten und Sie gleichwohl gekauft haben. Dann wiederum dürften diese Rittigkeitsprobleme keinen Mangel im Sinne des Gesetzes darstellen.

Je länger die Übergabe zurückliegt, umso schwieriger wird die Beweisführung.

Zu empfehlen ist daher grundsätzlich eine unverzügliche Rechtsberatung.

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