Kaufuntersuchung bestanden – trotzdem mangelhaft?

Veröffentlicht von Antje Rahn am

Warum eine unauffällige Ankaufuntersuchung bzw. Kaufuntersuchung spätere Streitigkeiten nicht ausschließt.

Die tierärztliche Kauf-bzw.  Ankaufuntersuchung (AKU) dient dazu, den Gesundheitszustand eines Pferdes in Zusammenhang mit einem Pferdekauf zu überprüfen.

Im engeren Sinne handelt es sich bei einer AKU um eine, durch den Käufer beauftragte tierärztliche Untersuchung in Zusammenhang mit einem aufschiebend oder auflösend bedingten Pferdekauf.

D.h. je nach Käuferentscheidung wird das Ergebnis der Ankaufuntersuchung akzeptiert und der Kauf wirksam oder nicht. Etwas anders ist der Begriff der Verkaufsuntersuchung zu verstehen.

>vertiefend hierzu:   Brückner, Rahn: Pferdekauf heute, FN-Verlag, 3. Aufl. 2010 <<

Der Begriff der AKU wird inzwischen jedoch allgemein auch synonym für tierärztliche Kaufuntersuchungen (KU) verwendet.

Dieser Begriff umfasst die tierärztlichen Untersuchungen in Zusammenhang mit dem Pferdekauf, gleich ob verkäufer-oder käuferseitig beauftragt.

Je nach konkreter vertraglicher Vereinbarung mit dem Auftraggeber, umfasst die tierärztliche Kaufuntersuchung eine klinische Untersuchung, gegebenenfalls entsprechend dem aktuellen Röntgenleitfaden ergänzt durch 18 Standard-Röntgenaufnahmen oder auch weitere Befunderhebungen, z.B. Endoskopie, zusätzliche Röntgenaufnahmen, weitere bildgebende Verfahren.

Wichtig ist zu wissen: Die tierärztliche Kaufuntersuchung stellt keine Garantie für die bleibende Gesundheit oder für die Verwendbarkeit des Pferdes dar. Der Tierarzt beurteilt lediglich die bei der Untersuchung erhobenen Befunde.

Eine Prognose ist nicht möglich.

>>vertiefend hierzu:   Brückner, Rahn: Pferdekauf heute, FN-Verlag, 3. Aufl. 2010 <<

Wann liegt ein Mangel beim Pferdekauf vor?

Ob ein Pferd als mangelhaft anzusehen ist, richtet sich nicht danach, ob die Ankaufuntersuchung unauffällig war. Entscheidend ist vielmehr, ob das Pferd bei Gefahrübergang (Übergabezeitpunkt) die vertraglich vereinbarte oder die für gewöhnlich zu erwartende Beschaffenheit aufwies.

Ein Sachmangel kann beispielsweise vorliegen bei Lahmheiten, Atemwegserkrankungen, Rückenproblemen, neurologischen Erkrankungen oder Verhaltensauffälligkeiten. 

Warum werden manche Probleme bei der AKU nicht erkannt?

Hierfür gibt es verschiedene Ursachen. Die Erkrankung kann zum Untersuchungszeitpunkt nicht vorgelegen haben oder im Rahmen der erhobenen Befunde nicht erkannt worden sein, die betreffende Region wurde nicht untersucht oder die Problematik entwickelte sich tatsächlich erst nach dem Kauf/Übergabezeitpunkt

Deshalb ist stets eine sorgfältige Einzelfallprüfung erforderlich.

Unauffällige Röntgenbilder bedeuten nicht ein gesundes, lahmfreies Pferd

Viele Käufer gehen davon aus, dass unauffällige Röntgenaufnahmen bei ihrem Pferd Beleg für ein gesundes und belastbares, dauerhaft lahmfreies Pferd seien.

Umgekehrt verbinden sie pathologische  Befunde bildgebender Verfahren mit klinischer Relevanz, d.h. sie verknüpfen Röntgenbefund und Lahmheitsursache.

Das ist nicht richtig.  Tatsächlich besteht zwischen Röntgenbefunden und der tatsächlichen Leistungsfähigkeit oder auch der Lahmheitsursache oft kein Zusammenhang.

Röntgenaufnahmen reflektieren in der Vergangenheit abgelaufene Veränderungen knöcherner Strukturen.

Man kann auf Röntgenaufnahmen keine Schmerzhaftigkeit (Lahmheitsursache) erkennen.

Der Röntgenleitfaden ist ausdrücklich nicht zur Befunderhebung/ Beurteilung lahmer Pferde geeignet, sondern ausschließlich zur Beurteilung mindestens dreijähriger, klinisch gesunder, lahmfreier Pferde im Rahmen einer Kaufuntersuchung.

Bei Lahmheit wird die Kaufuntersuchung abgebrochen.

Die Bewertung der erhobenen Befunde erfordert stets eine Gesamtbetrachtung aller erhobenen Befunde, insbesondere auch der Befunde der klinischen Untersuchung.

Warum und wann spielt der Pferdesachverständige eine Rolle?

Kommt es nach einem Pferdekauf zu Streitigkeiten über einen behaupteten Mangel, stellt sich häufig zunächst die Frage, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt, dann ob der Mangel oder seine Ursache bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs/der Übergabe vorhanden war.

Anhand des Parteienvortrages, des Sachverhaltes, sämtlicher vorliegender Unterlagen, z.B. tierärztliche Atteste, Befund-und Behandlungsdokumentationen, Röntgenbilder, Symptomatik, sofern möglich und erforderlich auch der durch den Sachverständigen erhobenen Untersuchungsergebnisse kann beurteilt werden, welche Bedeutung ggf. vorhandene Normabweichungen für die Verwendbarkeit des Pferdes haben.

Dabei haben sich Sachverständige generell auf das zur Beantwortung der konkreten Beweisfragen Erforderliche zu beschränken und strikt gerichtlich vorgegebenen Sachverhalt von Parteivortrag zu trennen.

Die Beweiswürdigung und rechtliche Bewertung ist Sache des Gerichts.

Fazit

Im Ergebnis der Befunde einer tierärztlichen Kaufuntersuchung kann der Kaufinteressent nach tierärztlicher Aufklärung frei entscheiden, ob er das untersuchte Pferd kaufen will oder nicht. Ob die erhobenen Befunde aus Sicht des untersuchenden Tierarztes relevant sind oder nicht, spielt dabei keine Rolle.  

Eine unauffällige Ankaufuntersuchung bedeutet nicht unbedingt, dass ein Pferd frei von gesundheitlichen Mängeln ist.

Ebenso wenig begründet das spätere Auftreten gesundheitlicher oder sonstiger Probleme zwangsläufig einen Mangel im Sinne des Gesetzes.  Die Entscheidung ob tatsächlich ein Mangel im Sinne des Gesetzes vorliegt oder nicht, ist eine Frage der rechtlichen Bewertung durch das Gericht- keine Entscheidung eines Sachverständigen.

Aufgabe des gerichtlichen Sachverständigen ist es, das Gericht bei der Entscheidungsfindung durch die Vermittlung des jeweils konkret erforderlichen Fachwissens zu unterstützen.

Kategorien: Allgemein

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